Besondere Fragestellungen zur Covid-Impfung

By 4. November 2021Praxis

Heute hat eine ihrer Ansicht nach ausgeschlafene Patientin gleich zwei besondere Fragestellungen rund um Covid 19 und die Impfung ins Spiel gebracht und für ratlose Gesichter bei Arzt und MFAs gesorgt. Nach einer etwa 30-sekündigen Internetrecherche konnte ich diese unerhörten Fragen jedoch beantworten (warum die Patienten nicht selber googeln, kann ich allerdings nicht beantworten).

Erste Frage: Kann man einen Impfnachweis bekommen, wenn man nach der ersten Impfung eine Covid-Infektion bekommen und bisher keine zweite Impfung erhalten hat?
Antwort: Das geht nicht. Die Impfempfehlungen des RKI (siehe hier, dritter Abschnitt) sehen auch für diesen Fall die Durchführung einer zweiten Impfung vor, und zwar frühestens 4 Wochen und spätestens 6 Monate nach Abklingen der Infektion. Möchte der Patient dies nicht (zum Beispiel, weil er durch infektionsbedingte Hirnschäden zum Querdenker geworden ist), gilt er nicht als geimpft, sondern als genesen und verliert diesen Status 6 Monate nach der Infektion. Danach gilt er als ungeimpft.

Zweite Frage: Kann man seinen Genesenen-Status verlängern, wenn man nach 6 Monaten noch Antikörper nachweisen kann?
Antwort: Das ist derzeit nicht möglich. Zwar ist es natürlich wissenschaftlich gesehen der reine Schwachsinn, den Immunschutz mit Ablauf der 6 Monate für beendet zu erklären, aber wenn es um Gesetze und Verordnungen geht, spielt die Biologie eben keine Rolle. Es ist also vollkommen egal, ob einem nach Ende der 6 Monate die Antikörper nur so aus der Nase fließen – man muss sich impfen lassen, wenn man beim 3G-Spiel mitmachen möchte. Insofern macht auch für dieses Anliegen die Antikörper-Bestimmung keinen Sinn. Zu dem Thema gab es sogar schon Gerichtsverfahren vor höchsten Instanzen, die zu Ungunsten des Klägers ausgegangen sind (guckst du).

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