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Die elektronische Krankmeldung – wie kommt Ihr Arbeitgeber an die Daten?

By 15. Januar 2023Februar 22nd, 2023Alle Themen, Praxis, Tipps für Patienten

Bestimmt haben Sie es auch schon aus den Medien erfahren: Seit dem 01.01.2023 gilt ein neues Krankmeldungsverfahren. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse müssen nun keinen »gelben Schein« (der schon lange rosa ist) bei ihrem Arbeitgeber vorlegen, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, sondern diesem nur noch die Tatsache und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Alle andere wird künftig auf elektronischem Weg geregelt.

Wie funktioniert das?

  1. Sie werden krank
  2. Sie gehen zum Arzt, der auch findet, dass Sie krank sind
  3. Ihr Arzt bescheinigt Ihnen, dass Sie nicht nur krank sind, sondern sogar so krank, dass Sie nicht arbeiten können
  4. Es wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erstellt, die Diagnose, Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer enthält
  5. Jetzt kommt das Neue: In der guten alten Zeit haben Sie drei Zettel bekommen. Einer war für Ihren Arbeitgeber, einer für die Krankenkasse und einer für Ihre Unterlagen. Das ist jetzt anders: Sie kriegen nur noch einen Zettel (mehr dazu unten), und zwar den für Ihre Unterlagen. Alle weiteren Informationen werden elektronisch übermittelt, und zwar an Ihre Krankenkasse.
  6. Auch neu: Nun muss Ihr Arbeitgeber tätig werden und die Daten Ihrer Arbeitsunfähigkeit aktiv bei der Krankenkasse abrufen, wenn er eine Lohnerstattung beantragen will. Damit hat Ihr Arzt nichts zu tun, es findet keine Datenübertragung von Arzt zu Arbeitgeber statt. Wenn Ihr Arbeitgeber also mit dem neuen Verfahren noch nicht vertraut sein sollte, kann es gut sein, dass er die Bestätigung der AU von Ihrer Krankenkasse nicht bekommt. Daran können wir in der Praxis nichts ändern; für uns ist der Prozess mit der Übermittlung der Daten an die Krankenkasse abgeschlossen.

In der Übergangszeit kann es mit großer Sicherheit durch Unklarheiten auf Seiten der Arbeitgeber immer wieder zu Problemen kommen, daher erhalten Sie in unserer Praxis voraussichtlich bis zum Ende des ersten Quartals 2023 vorsichtshalber weiter den Durchschlag für den Arbeitgeber. Ob Sie diesen benötigen, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären.

Übrigens: Wie bisher erhält Ihr Arbeitgeber keine Informationen über die Diagnosen; Ihre Krankenkasse übermittelt nur die Kalenderdaten Ihrer AU und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Und nicht vergessen: Dieses Verfahren gilt nur für gesetzlich Versicherte Patienten. Privatpatienten, Heilfürsorge-Mitglieder oder Personen, die zu Lasten einer Berufsgenossenschaft behandelt werden, müssen weiterhin einen Schein bei Ihrem Arbeitgeber abgeben.

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