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Die Masern-Impfpflicht ist da!

By 18. November 2019Dezember 23rd, 2019Alle Themen, Impfungen, Krankheiten

Am 14.11.2019 wurde im Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen. Es beinhaltet die Verpflichtung für bestimmte Personengruppen, ab März 2020 einen Impfschutz gegen Masern oder eine zurückliegende Masern-Erkrankung mit nachfolgender Immunität nachzuweisen. Im Einzelnen sind das:

  • Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres, die eine Kindertagesstätte (KiTa) besuchen wollen
  • Alle Kinder, die die Schule besuchen
  • Personen in Asylbewerberunterkünften
  • Erzieher
  • Lehrer
  • Pflegepersonen
  • Medizinisches Personal

Für alle Betroffenen gilt eine Übergangsfrist, wenn sie bereits eine der genannten Einrichtungen besuchen oder dort arbeiten. Sie bekommen bis zum 31. Juli 2021 Zeit, um einen Nachweis zu erbringen.

Ausnahmen von der Impfpflicht bestehen für Personen, die vor 1970 geboren wurden oder Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden dürfen.

Der Nachweis erfolgt entweder durch Vorlage des Impfpasses (das gelbe Heft, das man immer sucht und nie findet) oder durch ein ärztliches Attest, das eine stattgehabte Impfung oder eine durchgemachte Erkrankung bestätigt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.

Masern-Impfungen bekommen Sie natürlich bei uns in der Praxis, diese sind als Standardimpfung auch grundsätzlich eine Kassenleistung. Haben Sie keinen Impfpass mehr, stellen wir Ihnen gerne einen neuen aus. Benötigen Sie ein spezielles Attest bzgl. Ihres Impfschutzes, erhalten Sie dieses ebenfalls bei uns (kostenpflichtig; siehe Gebührenliste).