Skip to main content

Wer von der Maskenpflicht befreit werden kann

By 26. August 2020Dezember 1st, 2020Alle Themen, Coronavirus, Tipps für Patienten

In den letzten Tagen häufen sich die Anfragen von Patienten, die aus verschiedensten Gründen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit werden möchten. Dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine Erkrankung vorliegt, die durch die so genannte Alltagsmaske verschlechtert wird oder das Tragen des MNS aus anderen medizinischen Gründen nicht zumutbar oder möglich ist.

Beispiele für solche Gründe sind:

  • Krankheiten der Atemwege wie Asthma, COPD, Lungenfibrose etc.
  • Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems mit begleitender Atemnot wie Herzinsuffizienz
  • Verletzungen oder Veränderungen im Bereich des Gesichts, die ein Tragen des MNS verhindern
  • Geistige Beeinträchtigungen wie Demenz, die dem Träger nicht erlauben, die Maske sachgerecht anzuwenden

Wer aus anderen Gründen keine Alltagsmaske tragen möchte oder kann, für den stehen Alternativen bereit (z. B. Kunststoffvisiere, »Face Shields«); eine Befreiung per Attest ist jedoch nur dann möglich, wenn eine der o. g. Erkrankungen oder ein vergleichbarer Zustand vorliegt.