Die in unserem Artikel vom 13. Januar erläuterte Impfverordnung wurde angepasst und tritt am 08.02.2021 in Kraft. Eswurden verschiedene Diagnosen bezüglich ihrer Prioriät »hochgestuft« und die Verteilung der Impfstoffe wegen der eingeschränkten Zulassung des Astra-Zeneca-Produktes (nur bis 65 Jahre) auf Altersgruppen spezifiziert.
Wenn Sie im Rahmen der Corona-Impfterminvergabe zur Bestätigung ihrer Zugehörigkeit zu einer Dringlichkeitsgruppe einen Nachweis benötigen, erhalten sie diesen in unserer Praxis. Die dafür anfallenden Gebühren trägt Ihre Krankenversicherung.
Ob Sie zu einer Prioritätsgruppe (»höchste«, »hohe« oder »erhöhte« Priorität) gehören, können Sie in der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV, Link noch nicht verfügbar) oder in der folgenden Übersicht (Stand 08.02.2021, Angaben ohne Gewähr) nachlesen:
Personengruppe nach § 2 CoronaImpfV
- Vollendung des 80. Lebensjahres
- Tätigkeit oder Lebensmittelpunkt in Altenpflegeeinrichtung
- Tätigkeit in ambulanter Altenpflege
- Tätigkeit in medizinischem Bereich mit hohem Expositionsrisiko (Intensivstation, Notaufnahme, Rettungsdienst, SAPV)
- Pflege von Personen mit Merkmalen nach § 2 oder § 3 der CoronaImpfV
Personen von 18-64 Jahren sollen vorrangig mit dem Impfstoff von Astra Zeneca, Personen ab 65 Jahren mit den Impfstoffen von Biontech-Pfizer oder Moderna geimpft werden.
Personengruppe nach § 3 CoronaImpfV
- Vollendung des 70. Lebensjahres
- Trisomie 21
- Demenz oder geistige Behinderung
- Schizophrenie oder bipolare Störung
- Schwere Depression
- Krebserkrankungen
- COPD
- Diabetes mellitus mit einem HbA1c von über 7,5 %
- Chronische Leber- und Nierenerkrankungen
- Erhebliches Übergewicht mit einem BMI von über 40
- Organtransplantation
- Tätigkeit in stationärer oder ambulanter Pflege geistig behinderter Personen
- Tätigkeit im medizinischen Bereich mit regelmäßigem Patientenkontakt oder erhöhtem Infektionsrisiko
- Tätigkeit bei Polizei, Ordnungsdiensten oder im öffentlichen Gesundheitsdienst mit erhöhtem Risiko (z. B. bei Demonstrationen)
- Enger Kontakt zu Personen nach § 2 Absatz 1 und 2 oder zu Schwangeren (Der Status ist laut CoronaImpfV von der jeweiligen Kontaktperson oder deren gesetzlichen Vertreter festzulegen)
Personen von 18-64 Jahren sollen vorrangig mit dem Impfstoff von Astra Zeneca, Personen ab 65 Jahren mit den Impfstoffen von Biontech-Pfizer oder Moderna geimpft werden.
Personengruppe nach § 4 CoronaImpfV
- Vollendung des 60. Lebensjahres
- Immunschwäche oder HIV
- Diabetes mellitus mit einem HbA1c unter 7,5 %
- Herzinsuffizienz, Vorhofflimmern, KHK oder arterielle Hypertonie
- Asthma bronchiale
- Übergewicht mit einem BMI von über 30
- Autoimmunerkrankungen oder rheumatische Erkrankungen
- Relevante Position in staatlichen Einrichtungen
- Relevante Position im Bereich der kritischen Infrastruktur
- Tätigkeit im Lebensmitteleinzelhandel
- Tätigkeit als Erzieher, Lehrer oder Apotheker
- Angehörige staatlicher Einrichtungen, Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz
- Prekäre Lebens- oder Arbeitsbedingungen
Personen von 18-64 Jahren sollen vorrangig mit dem Impfstoff von Astra Zeneca, Personen ab 65 Jahren mit den Impfstoffen von Biontech-Pfizer oder Moderna geimpft werden.
Alle Menschen, die keine der in den vorhergehenden drei Spalten genannten Kriterien erfüllen
Impftermine und Informationen zum Ablauf erhalten sie auf der Website des Landes Niedersachsen.
Darüber hinaus gibt es eine von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbare Hotline, bei der Bürger alle Fragen zur Corona-Impfung klären können: